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Wohnung renovieren und Steuern sparen
Schönheitsreparaturen können auf die Einkommensteuer angerechnet werden
   

Wussten Sie, dass Schönheitsreparaturen steuerlich gefördert werden? Nach aktueller Rechtslage (§ 35a EStG) können Ausgaben für die Renovierung von privat genutztem Wohnraum bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 600 € pro Haushalt und pro Jahr) angerechnet werden. Lassen Sie Ihre Wohnung zum Beispiel für 2.000 € von einem Maler renovieren, können Sie 400 € direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Das eingesetzte Material kann allerdings nicht berücksichtigt werden.

Wichtig! Der Steuervorteil kann nur geltend gemacht werden, wenn Sie die Arbeiten von einem Unternehmen ausführen lassen. Die Kosten müssen hierbei durch Rechnung und Überweisungsbeleg nachgewiesen werden.

Anerkannte Schönheitsreparaturen sind:
- Tapezieren
- Streichen von Wänden, Decken und Fußböden
- Streichen von Heizungen und Heizungsrohren
- Streichen von Zimmertüren
- Streichen von Fenstern und Außentüren von innen

Rufen Sie uns an, wenn Ihre Wohnung eine Renovierung nötig hat und Sie zusätzlich einen Zuschuss vom Finanzamt erhalten möchten. Tel: 0 79 46 – 94 96 60

 

 

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