Wussten Sie, dass Schönheitsreparaturen steuerlich gefördert
werden? Nach aktueller Rechtslage (§ 35a EStG) können
Ausgaben für die Renovierung von privat genutztem Wohnraum
bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen können 20
Prozent der Aufwendungen (maximal 600 € pro Haushalt und pro
Jahr) angerechnet werden. Lassen Sie Ihre Wohnung zum Beispiel
für 2.000 € von einem Maler renovieren, können Sie
400 € direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Das eingesetzte
Material kann allerdings nicht berücksichtigt werden.
Wichtig! Der Steuervorteil kann nur geltend gemacht werden, wenn
Sie die Arbeiten von einem Unternehmen ausführen lassen. Die
Kosten müssen hierbei durch Rechnung und Überweisungsbeleg
nachgewiesen werden.
Anerkannte Schönheitsreparaturen sind:
- Tapezieren
- Streichen von Wänden, Decken und Fußböden
- Streichen von Heizungen und Heizungsrohren
- Streichen von Zimmertüren
- Streichen von Fenstern und Außentüren von innen
Rufen Sie uns an, wenn Ihre Wohnung eine Renovierung nötig
hat und Sie zusätzlich einen Zuschuss vom Finanzamt erhalten
möchten. Tel: 0 79 46 – 94 96 60
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